IMMOBILIENBEWERTUNG – DAS SIND DIE ÄNDERUNGEN SEIT 1.1.2023

Reschke Immobilien informiert Sie über die seit 1. Januar 2023 geltenden neuen Regelungen bei der Immobilienbewertung, die eine Erhöhung der Erbschaftssteuer zur Folge haben können.

Am 16.12.2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 (www.bgbl.de) vom Bundesrat und Bundestag beschlossen. Die Folge: Eine höhere Bewertung von Immobilien.

Seit dem 1.1.2023 werden die Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur Immobilienbewertung an die Bestimmungen der Immobilienwertverordnung angepasst. Die neue Regelung legt für die Berechnung der Erbschaftssteuer künftig den aktuellen Verkehrswert der Immobilien zugrunde.  Dies kann z.B. zu höheren Grundbesitzwerten führen, welche eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Folge haben kann. (www.Bundesfinanzministerium.de)

Dem Finanzamt stehen drei Bewertungs­verfahren zur Berechnung des Verkehrswertes zur Verfügung: das Vergleichs­wert­verfahren, das Ertrags­wert­verfahren und das Sach­wert­verfahren. Seit 1.Januar 2023 haben sich beim Ertragswert- und Sachwertverfahren einige Berechnungs­ansätze geändert.

Auf www.steuertipps.de sind die Anpassungen folgendermaßen zusammengefasst:

Anhebung des Sachwertfaktors

Der Faktor für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen lag bislang zwischen 0,5 bis 1,5. Nach der Gesetzesänderung liegt er ab 2023 zwischen 0,8 und 1,8. Es besteht die Möglichkeit, dass alternativ ein Gutachterausschuss den Faktor für die jeweilige Region festlegt.

Diese Anhebung beeinflusst den Wert der Immobilie – und dadurch auch die Höhe der Erbschaftsteuer.

Die Änderung des Sachwertfaktors hat primär Auswirkungen auf die Ermittlung nach dem Sachwertverfahren und dem Ertragswertverfahren.

Sachwertverfahren: Der Wert der Immobilie wird anhand der Herstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten ermittelt. Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts wurde ab 1.1.2023 ein so genannter Regionalfaktor mit aufgenommen.  Diese Methode kommt vor allem bei selbst genutzten Immobilien zur Anwendung, zum Beispiel Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern.

Ertragswertverfahren: Der Wert der Immobilie wird anhand der künftig zu erwartenden Einnahmen ermittelt, die mit der Immobilie erzielt werden können. Diese Methode kommt vor allem bei vermieteten Immobilien zur Anwendung.

Stiftung Warentest rät zudem, im Zweifelsfall einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen, da der ermittelte Wert des Finanzamtes nicht immer zutreffend sei. (www.test.de /Immobilien-Wie-Finanzaemter-den-Verkehrswert-ermitteln-5745667-0/)

Das Team von Reschke Immobilien steht Ihnen bei Fragen zu den Änderungen gern zur Verfügung.